| Medizinprodukte - rechtliches Rahmenprogramm |
|
Für Medizinproduktehersteller sind weitere regulatorische Anforderungen einzuhalten, die sich aus dem MPG und der DIN EN ISO 13485 ergeben. Qualitätsmanagementbeauftragter Im Rahmen einer Systemzertifizierung ist durch die oberste Leitung, also die Geschäftsführung, ein sog. „Beauftragte der obersten Leitung“ zu berufen. Dies ist gleichzusetzen mit dem Qualitätsmanagementbeauftragten. Seine Hauptaufgaben umfassen Folgendes:
Anzeigepflichten gemäß MPG Ein Hersteller mit Sitz in Deutschland, der Medizinprodukte erstmalig in Verkehr bringt, hat dies vor Aufnahme seiner Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seiner Anschrift anzuzeigen (§25 MPG). Ebenfalls ist jedes Medizinprodukt, dass erstmalig in Verkehr gebracht wird, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die an die Behörden übermittelten Daten werden an das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) weitergeleitet. Die Datenerfassung erfolgt in Deutschland zentral über die Online-Plattform des DIMDI. Jeder Hersteller kann dafür einen Nutzerzugang beantragen und diesen für Datenerfassungsbelange nutzen. Die somit getätigten Anzeigen werden direkt an die Behörden übermittelt und weiterverarbeitet. Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte In Deutschland muss der Hersteller gemäß §30 MPG unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeiten als Inverkehrbringer einen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte bestimmen. Voraussetzung dafür ist die zur Ausübung der Tätigkeiten erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit. Die Anzeige des Sicherheitsbeauftragten mit seinen Daten erfolgt ebenfalls über die DIMDI-Homepage. Der Sicherheitsbeauftragte für seine erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Dazu zählt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine andere vergleichbare Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Zu den Hauptaufgaben des Sicherheitsbeauftragten zählen:
Der Sicherheitsbeauftragte darf in der Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Jeder Wechsel der Person des Sicherheitsbeauftragten ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Medizinprodukteberater Definitionsgemäß dürfen gemäß §31 MPG Personen, die berufsmäßig Fachkreise fachlich informieren oder in die sachgerechte Handhabung von Medizinprodukten einweisen diese Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie:
besitzen. Medizinprodukteberater sollten zur Ausübung ihrer Tätigkeiten über folgende Fähigkeiten verfügen:
Zu den Hauptaufgaben der Medizinprodukteberater zählen:
Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis nachzuweisen. Im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten besteht für Medizinprodukteberater keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
|