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FVCML0208 10
Abschnitt 5

Abschnitt 5.1 - Verpflichtung der Leitung

Begriffliche Anpassung ohne inhaltliche Veränderungen.

Abschnitt 5.5.2 - Qualitätsmanagement-Beauftragter (QMB)

Es wird konkret zum Ausdruck gebracht, dass der QM-Beauftragte des Unternehmens ein Mitglied der Leitung sein muss.