|
Abschnitt 5.1 - Verpflichtung der Leitung Begriffliche Anpassung ohne inhaltliche Veränderungen. Abschnitt 5.5.2 - Qualitätsmanagement-Beauftragter (QMB) Es wird konkret zum Ausdruck gebracht, dass der QM-Beauftragte des Unternehmens ein Mitglied der Leitung sein muss.
|